Ablauf und Effektivität der Zwangsverwertung in der Schweiz - Lohnt sich der Aufwand für Gläubiger?
- laura1cortesi
- 2. Apr.
- 2 Min. Lesezeit
In der Schweiz bleiben jährlich rund 11 Milliarden Franken an Forderungen uneinbringlich. Ein eher selten durchgeführtes Instrument zur Durchsetzung von Forderungen ist die Zwangsverwertung. Doch wie effektiv ist sie wirklich für Gläubiger? Und wie funktioniert das Verfahren?
Ablauf einer Zwangsverwertung: Schritt für Schritt
Pfändungsurkunde mit Sachpfändung erhalten: Nach erfolglosem Zahlungsbefehl gemäss Art. 69 SchKG wird durch das Betreibungsamt eine Pfändung nach Art. 89 ff. SchKG vollzogen. Die Pfändungsurkunde (Art. 112 SchKG) listet die gepfändeten Vermögenswerte (Mobilien, Immobilien oder Forderungen) auf. Bei Lohnpfändung erfolgt diese gemäss Art. 93 SchKG für die Dauer eines Jahres, bei Sachwerten beginnt damit der Sicherungszugriff auf verwertbare Objekte.
Verwertungsbegehren stellen (Art. 116 SchKG): Das Verwertungsbegehren ist eine prozessuale Obliegenheit des Gläubigers: Ohne dieses erfolgt keine Verwertung und auch kein Verlustschein (Art. 149 Abs. 2 SchKG). Die Fristen sind klar geregelt:
Mobilien und Forderungen: frühestens 1 Monat, spätestens 1 Jahr nach Pfändung (Art. 116 Abs. 2 SchKG)
Immobilien: frühestens 6 Monate, spätestens 2 Jahre (Art. 116 Abs. 3 SchKG)
Wird kein Verwertungsbegehren gestellt, stellt das Betreibungsamt keinen Verlustschein aus. Das Verwertungsbegehren ist daher ein wichtiger Schritt, um die Forderung weiter zu verfolgen. Hier finden Sie eine Vorlage für ein Verwertungsbegehren: Verwertungsbegehren PDF
Kostenvorschuss leisten (Art. 68 SchKG): Gemäss Vorschusspflicht des Gläubigers hat dieser die zur Deckung der Verwertungs- und Verfahrenskosten erforderlichen Beträge zu leisten. Die Höhe variiert je nach Vermögenskategorie:
Liegenschaften: CHF 10-25’000 je nach Kanton und Objektkomplexität (Art. 140 ff. SchKG)
Fahrzeuge: CHF 500–2’000, abhängig von Transport, Lager und Schätzung
Wertschriften: Meist freihändiger Verkauf gem. Art. 130 SchKG; kein Vorschuss nötig, sofern marktgängig
Reaktion des Schuldners (Art. 123 SchKG): In der Praxis wird der Verwertungsdruck als zahlungsauslösend erlebt. In über 60 % der Fälle erfolgt Zahlung oder Vergleich nach Ansetzung der Verwertung. Schuldner können unter bestimmten Voraussetzungen einen Aufschub erwirken, sofern sie eine sofortige Teilzahlung leisten und einen Zahlungsplan einhalten. Kommt der Schuldner dem nicht nach, wird die Verwertung sofort vollzogen.
Schätzung & Versteigerung (Art. 140 ff. SchKG): Nach Stellung des Verwertungsbegehrens und allfälliger Fristenkontrolle erfolgt die amtliche Schätzung durch das Betreibungsamt oder einen Experten. Die anschliessende öffentliche Steigerung richtet sich nach den Steigerungsbedingungen gem. Art. 142 SchKG und ist grundbuchlich zu publizieren (bei Immobilien). Der Steigerungserlös deckt in folgender Reihenfolge: (1) amtliche Kosten, (2) Pfandgläubiger, (3) ungesicherte Gläubiger. Eine Verwertung unter der Schätzung ist möglich, sofern kein Mindestangebot (z. B. bei Hypotheken) greift.
Fazit
Die Zwangsverwertung ist ein wirkungsvolles Druckmittel. In vielen Fällen führt bereits die Ankündigung zur Zahlung. Bei werthaltigen Objekten wie Immobilien oder Fahrzeuge lohnt sich die Verwertung für die Gläubiger grossmehrheitlich.
Der Kostenvorschuss wird nach erfolgreicher Versteigerung immer als erstes gedeckt, womit für den Gläubiger in aller Regel nur dann ein reales Kostenrisiko besteht, wenn kein Käufer für das zu verwertende Objekt gefunden wird. Der Aufwand für den Gläubiger ist äusserst überschaubar, vielmehr ist dieses Verfahren für die Betreibungsämter zeitaufwändig.
Wie empfehlen deshalb das Verwertungsbegehren in aller Regel zu stellen, ein Verzicht aus Angst vor den Kosten bzw. dem Aufwand ist oft unverhältnismässig.
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Effektivität der Zwangsverwertung in der Schweiz - Lohnt sich der Aufwand für Gläubiger?
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