Das Inkasso bei Erbschaften stellt öffentliche Verwaltungen vor besondere Herausforderungen. Wenn Schuldner versterben, können Forderungen gegen die Erbend durchgesetzt werden. Dieser Prozess erfordert nicht nur rechtliches Wissen, sondern auch Fingerspitzengefühl und ein systematisches Vorgehen.
Erbausschlagung/Haftbarkeit
Nach dem Tod einer Person müssen die Erben innert dreier Monate ab Kenntnis des Todesfalls und der eigenen Berufung als Erben entscheiden, ob sie die Erbschaft annehmen wollen oder nicht. Wer die Erbschaft annimmt oder die Ausschlagungsfrist von drei Monaten unbenutzt verstreichen lässt, haftet unbeschränkt für die Schulden des Erblassers. Jeder Erbe haftet in diesem Fall nicht nur mit dem ererbten, sondern auch mit dem eigenen Vermögen. Die Annahme einer Erbschaft kann somit weitreichende Folgen haben und will daher gut überlegt sein.
Jeder Erbe kann unabhängig von den andern Erben das Erbe ausschlagen mit der Folge, dass er am Erbgang nicht teilnimmt. Die Ausschlagung ist endgültig und grundsätzlich unwiderruflich.
Einmischung in Erbschaft - Verwirkung der Ausschlagung
Mischt sich ein Erbe in die Erbschaft ein, so verwirkt sein Ausschlagungsrecht. Eine solche Einmischung liegt vor, wenn die Handlung des Erben nicht als blosse Verwaltungshandlung, d.h. Handlung zur Sicherung der Erbschaft (Bestandes- oder Werterhalt der Aktiven), qualifiziert werden kann und auch nicht für die Fortführung der Geschäfte des Erblassers erforderlich ist. Es ist ebenfalls von einer Einmischung auszugehen, wenn der Erbe eine Erbschafts-, Herabsetzungs- oder Erbteilungsklage einreicht oder eine Grundbuchanmeldung vornimmt. Es ist zudem davon abzuraten, Rechnungen der verstorbenen Person zu bezahlen. Dies könnte unter Umständen als Einmischung qualifiziert werden.
Das Recht auf Ausschlagung verwirkt weiter, wenn sich der Erbe Erbschaftssachen aneignet oder diese verheimlicht.
Verjährung - Forderungen geltend machen
Für Forderungen gegenüber den Erben gilt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren. Bei Verlustscheinforderung muss die Forderung jedoch innert einem Jahr nach Eröffnung des Erbgangs geltend gemacht werden. Die Forderungen müssen bei unverteilten Erbschaften am letzten Wohnort des Erblassers geltend gemacht werden. Bei verteilten Erbschaften kann jeder einzelne Erbe vollständig haftbar gemacht werden.
Ausgeschlagene Erbschaft - Konkurs
Haben alle nächsten gesetzlichen Erben einer verstorbenen Person die Erbschaft ausgeschlagen, so benachrichtigt die Erbschaftsbehörde das Konkursgericht zum Zwecke der direkten Konkurseröffnung (Art. 573 ZGB und Art. 193 SchKG). Gleiches gilt, wenn sich bei einer amtlichen Liquidation die Überschuldung herausstellt (Art. 597 ZGB, Art. 193 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG) oder wenn es amtlich festgestellt oder offensichtlich ist, dass die verstorbene Person zahlungsunfähig war (Art. 566 Abs. 2 ZGB).
Zuständig für die Konkurseröffnung ist das Einzelgericht im summarischen Verfahren am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person (Art. 28 Abs. 2, Art. 46 und 251 lit. a ZPO; Art. 49 SchKG).
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